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Deutsche Aktivitäten |
22. Mai 2012 |
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Satzung der RFPD German Section e.V.
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Die deutschen Mitglieder der ROTARY INTERNATIONAL Fellowship for Population and Development sind übereingekommen, einen Verein Rotary Fellowship for Population and Development - German Section - e.V." zur Erfüllung der in § 2 der Satzung genannten Zwecke zu gründen.
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein ändert seinen bisherigen Namen Rotarian Fellowship for Population and Development (RFPD) -German Section- e.V. in Rotarian Action Group for Population & Development (RFPD) -German Section- e. V. mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein.
§ 2 - Zweck
Durch den Verein sollen Bestrebungen zusammengefaßt werden, um
a) die öffentliche Gesundheitspflege im In- und Ausland, besonders in bedürftigen Ländern der Dritten Welt, zu fördern b) internationale Freundschaft zu pflegen sowie internationale Gesinnung und Völkerverständigung zu fördern.
Die öffentliche Gesundheitspflege umfaßt insbesondere:
- Aufklärung der Menschen über "Reproductive Health Care" und "Verantwortete Elternschaft"
- Schulung von Ärzten, Krankenschwestern, Hebammen und "Health Workers", besonders in "Reproductive Health Care"
- Ausstattung von Krankenhäusern und Gesundheitszentren der Dritten Welt mit medizinischer Ausrüstung und Geräten sowie Medikamenten
- Hilfe für Menschen zur „Reproductive Health Care“ einschl. Aids-Bekämpfung
- Maßnahmen zur Senkung der Mütter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit
- Unterstützung von Familienplanungsdiensten und Bereitstellung der dazu nötigen Gelder und Sachmittel.
Die Pflege der internationalen Freundschaft sowie die Förderung internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens umfaßt:
- die Erfüllung von Weltgemeindienstaufgaben Rotarys.
Die Verwirklichung des Satzungszwecks kann durch Maßnahmen im Sinne des § 58 Nr. 1 und/oder 2 der Abgabenordnung in ihrer jeweiligen Fassung geschehen.
§ 3 - Mitgliedschaft und Eintritt
Stimmberechtigte Mitglieder können Mitglieder folgender Clubs werden:
- Rotary
- Rotaract
- Inner Wheel und
- Foundation Alumni sowie
- die Partner der vorgenannten Personengruppen.
Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Sie ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
§ 4 - Mitgliedschaft und Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung, welche nur zum Ende eines Geschäftsjahres (01. Juli - 30. Juni) erfolgen kann. Verliert ein Mitglied seine Mitgliedschaft in einem Rotary Club, verliert es damit seine Stimmberechtigung im Verein.
§ 5 - Beiträge
Der Beitrag beträgt für Rotaracter und Rotaracterinnen Euro 5,-- pro Jahr, für alle anderen deutschen Mitglieder mindestens Euro 10,-- pro Jahr, für ausländische Mitglieder Euro 8,--- pro Jahr oder für alle deutschen und ausländischen Mitglieder Euro 100,-- für eine lebenslängliche Mitgliedschaft.
§ 6 - Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind
a) Vorstand b) Beirat c) Mitgliederversammlung.
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 7 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, einem Vorstandsmitglied für Mitgliederbetreuung, einem Vorstandsmitglied für Projektkoordination und einem Vorstandsmitglied für Projekt-Controlling. Als weiteres Vorstandsmitglied gelten als gewählt der jeweilige Vorsitzende des Deutschen Governorrates von Rotary International, der Beauftragte des Governorrates für Rotary Foundation und Weltgemeindienst sowie EU (= Europäische Union), BMZ (= Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammanarbeit und Entwicklung) und Venro (= Verband Enwicklungspolitik deutscher Nichregierungsorganisationen e.V.) , der jeweilige Sprecher des Deutschlandausschusses von Rotaract und ein vom Vorstand kooptiertes Mitglied von InnerWheel. Im Übrigen steht es dem Vorstand frei, weitere Vorstands-Mitglieder zu kooptieren. Die Protokollführung wird von einem Vorstandsmitglied vorgenommen, welches der Vorsitzende bestimmt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand wird jeweils auf vier Jahre gewählt; er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
Der Vorstand kann Rotarier und Rotarierinnen, Rotaracter und Rotaracterinnen sowie Inner Wheelerinnen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.
§ 8 - Bereitstellung von Geldern und Sachmitteln
Über die Bereitstellung von Geldern und Sachmitteln durch den Verein im Rahmen von § 2 entscheidet der Vorstandsvorsitzende zusammen mit dem Stellvertretenden Vorsitzenden oder einer von diesen zusammen mit dem Schatzmeister oder dem Vorstand Projekt-Controlling. Falls der Empfänger bereits Gelder oder Sachmittel erhalten hat, darf eine weitere Bereitstellung für diesen Empfänger nur erfolgen, wenn er zuvor den erforderlichen Verwendungsnachweis erbracht hat. Alle Vorstandsmitglieder und der Beiratsvorsitzende sind über in Vorbereitung befindliche Projekte zu informieren.
§ 9 - Mitgliederversammlung
Die in den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, ggf. die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einem Monat unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der Stimmabgabe dürfen sich Mitglieder durch andere Mitglieder bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
§ 10 - Beirat
Der Verein hat einen Beirat. Der Beirat besteht aus bis zu fünfundzwanzig Vereinsmitgliedern. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Beiratsvorsitzenden für jeweils vier Jahre berufen. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands den Beiratsvorsitzenden.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Beirat berät den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinszwecke. Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 11 - Rechnungslegung
Die Rechnungslegung erfolgt jährlich für die Zeit vom 01. Juli eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres (Geschäftsjahr). Sie ist durch einen Prüfer zu bestätigen. Der Rechnungsprüfer wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 12 - Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 - Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins können nur in der ordentlichen oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 14.
§ 14 - Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff Abgabenordnung 1977. Vermögen und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an ROTARY DEUTSCHLAND GEMEINDIENST e.V., Düsseldorf, der es nur zu einem mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck verwenden darf.
Frankfurt, den 29. November 2008
Dr. Ekkehart Pandel Vorstandsvorsitzender
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